07.01.2009, 10:53 Uhr
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Satzung des Verbandes
für Wärmelieferung e.V. (VfW)

Sollten Sie noch in diesem Jahr Mitglied werden, wird Ihnen das Jahr 2008 nicht mehr berechnet. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Rechnung der Mitgliedsgebühr, die zwar noch sofort fällig wird, aber bereits mit der Gebühr für 2009. Im Januar 2009 bekommen Sie dann keine Rechnung für das Jahresentgelt mehr, erst wieder ab 2010.

Präambel

Der Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) hat sich seit seiner Gründung im Jahre 1989 die Aufgabe gestellt, das aus einem Forschungsvorhaben entwickelte Konzept »Wärmelieferung« zu verbreiten, welche sich innerhalb kürzester Zeit auf dem Gebiet der Energielieferung ausdehnte.

Der VfW hat langjährige Erfahrung in der Schulung von Contractoren und Ingenieuren, in der Weiterbildung von Juristen, aber auch in der Unterstützung von Wohnungsbaugesellschaften bei der Einführung des Contracting in ihrem Wohnungsbestand. Umfangreiche gutachterliche Tätigkeiten zur Beurteilung von Contractingverträgen und Contractingkalkulationen für Mieter und Vermieter runden diese Erfahrungen ab. Weiterhin werden sämtliche Anfragen und Anforderungen koordiniert und im Bedarfsfall an die entsprechenden Fachleute weitergeleitet.

Die Energielieferung geht jeden an und betrifft jeden.

Wärmelieferung bietet neue Wege für alle, die Heizwärme benötigen.


Der Verband für Wärmelieferung fördert deshalb alle Maßnahmen, um von der Heizwärmeerzeugung zur Energielieferung durch rationelle Energieerzeugung und Einsatz von regenerativer Energie zu kommen und dadurch die CO2-Emissionen nachhaltig zu reduzieren.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Verband für Wärmelieferung e. V.".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist der Umweltschutz durch Verringerung von CO2 und anderen Schadstoffemissionen aus Heizanlagen und anderen Energieanlagen durch Einsatz neuer Technologien, Verfahren, Dienstleistungen sowie durch optimalen Brennstoffeinsatz.
(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes führt der Verein folgende Aufgaben durch
a) Unterstützung von Interessenten an der Energielieferung.
b) Information über die Energielieferung bei Besitzern von Miet- und Eigentumswohnungen, bei der Öffentlichen Hand, bei Mietern und anderen.
c) Koordinierung eines Erfahrungsaustauschs über die Interessen der Energielieferanten, der Energiebezieher, der Hauseigentümer und der Mieter.
d) Ausarbeitung von Richtlinien und Voraussetzungen, die die umweltgerechte Handhabung der Energielieferung sicherstellt. Alle Fachbetriebe sind berechtigt, die eingetragene Dienstleistungsmarke des Verbandes für Wärmelieferung zu führen, wenn sie die in der Siegelordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Der Verein soll als gemeinnütziger Verein eingetragen werden.
(4) Der Verein ist selbst kein Energielieferant und verfolgt auch keine wirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen (korporative Mitglieder), die sich den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden fühlen und ihn aktiv unterstützen.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen (korporative Mitglieder), die den Verein finanziell oder ideell unterstützen.
(4) Fördernde Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sie besitzen jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
(5) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme nach Zahlung des Aufnahme- und Jahresbeitrages.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erklärt werden muss,
b) durch Nichtentrichten des Jahresbeitrages nach Mahnung, die unter Fristsetzung durch die Geschäftsstelle erfolgt,
c) durch Ausschluss, der bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, nachdem der Betroffene die Möglichkeit hatte, von seinem Widerspruchsrecht vor der Mitgliederversammlung als oberstem Gremium Gebrauch zu machen,
d) bei Tod der natürlichen Mitglieder oder Liquidation der juristischen Personen.

§ 5 Vertragsstrafen
(1) Für folgende missbräuchliche Verwendungen des Siegels werden Vertragsstrafen vereinbart:
a) Verwendung des Siegels trotz Aberkennung.
b) Weiterverwendung des Siegels nach Kündigung über den Kündigungszeitraum hinaus.
c) Verwendung eines unzulässigen Verbandssiegels (z.B. falsche Farben, unzulässige Abänderungen in Form und Größe, unzulässige Textzusätze).
d) Keine Rückgabe der Siegelurkunde trotz Mahnung.

(2) Die Vertragsstrafe wird nach einem erstmaligen schriftlichen Hinweis auf Missstände und dem Verbot der Weiterverwendung des Verbandszeichens fällig, sofern ein weiterer Verstoß festgestellt wird. Auch wiederholte Verstöße werden geahndet. Der schriftliche Hinweis erfolgt an den Inhaber (Geschäftsführer / Vorstand) der siegelführenden Firma.

(3) (3) Die Vertragsstrafe beträgt für den 1. Fall der unzulässigen Verwendung € 6.000,00, für jeden weiteren Fall € 16.000,00.

§ 6 Organe
(1) Die Organe des "Verbandes für Wärmelieferung e.V." sind:
Die Mitgliederversammlung (§7)
Der Vorstand (§8)
Der Beirat (§9)

§ 7 Versammlung der Mitglieder
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Dazu sind die ordentlichen Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmenübertragung ist in schriftlicher Form zulässig. Die korporativen Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch schriftliche Bevollmächtigung aus.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) für die Wahl des Vorstandes,
b) für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) für die Entlastung des Vorstandes,
d) für die Satzungsänderungen,
e) für die Auflösung des Vereins,
f) für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(5) Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Stimmenmehrheit.

(6) Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden, wenn nicht anders durch die Mitgliederversammlung festgelegt, durch die Geschäftsführung protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. Es ist innerhalb von 4 Wochen nach Durchführung der Mitgliederversammlung zu verschicken.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt. Die Bestimmungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

(8) Die allgemeine Mitgliederversammlung findet für alle Mitglieder in Verbindung mit dem VfW Verbandstag ebenfalls einmal in jedem Geschäftsjahr statt.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand zu Beginn jeder Amtsperiode den Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand regelt seine innere Verfassung durch eine Geschäftsordnung.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird, im Amt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Im Außenverhältnis wird der VfW durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

(5) Der Vorstand ist zuständig:
a) für die laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Aufnahme von Mitgliedern
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) Besetzung des Beirates.
f) für die Festlegung des Versammlungsortes

(6) Die Besetzung des Beirates erfordert einen einstimmigen Beschluss.

(7) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die als Einzelpersonen oder als Institutionen berufen werden.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Verbandes für Wärmelieferung e.V. beschließt eine zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist die erneut einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Verbandes für Wärmelieferung e.V. ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet zuzuführen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über die Art der Verwendung des Vermögens.

§ 12 Liquidation
(1) Wenn der Vorstand die Liquidation nicht selbst durchführen will, bestellt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren durch Beschluss. Die Liquidatoren sind gesamtvertretungsberechtigt.

Satzung (PDF-Dokument)

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